Umgang mit dem Coronavirus
Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie haben vor allem das alltägliche Leben von Studierenden ins Wanken gebracht. Sehr viele Studis befinden sich momentan in schweren Notlagen und müssen ihr Studium unter schwierigsten Umständen bestreiten.
Freiversuchsregelung
Seit Beginn der Corona-Pandemie setzte sich der StuRa für angemessene Regelungen zum Studieren im eingeschränkten Betrieb ein. Deshalb haben wir uns seit dem Frühjahr 2020 für Freiversuche eingesetzt, um nicht bestandene Prüfungen nicht zu werten und im selben Prüfungsversuch erneut ablegen zu können. Nun wurde auch für das Wintersemester 2021/2022 diese Forderung bereits in einer eigens durch uns einberufene Senatssitzung am 21. Juli 2021 hochschulweit vom Senat beschlossen!
Der genaue Beschlusstext lautet:
Der Senat möge beschließen, dass im Wintersemester 2021/22 einer Studierenden oder
einem Studierenden die Wiederholung von in diesem Semester angemeldeten und nicht
bestandenen Prüfungsleistungen zu gestatten (Freiversuch) ist. Es bedarf keines Antrages.
Die Annullierung des Prüfungsergebnisses und des Prüfungsversuchs erfolgt von Amts
wegen sofern die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Der Studierende kann die
Prüfungsleistung im selben Prüfungsversuch erneut ablegen. Für Master- oder
Masterarbeiten oder wenn eine Prüfungsleistung aufgrund einer Täuschung nicht
bestanden ist, ist die Anwendung der Freiversuchsregelung nicht zulässig.
Die Freiversuchsregelung gilt demzufolge für alle angemeldeten und nicht bestandenen Prüfungen im Sommersemester – auch für Hausarbeiten und Wiederholungsprüfungen. Eine 5 wird somit sofort revidiert und Ihr habt keinen Versuch verschenkt.
Bedeutet: In diesem Semester ist es nicht möglich, durch angetretene Prüfungen durchzufallen und auch ein Antrag auf Annullierung der nicht bestandenen Prüfung ist nicht notwendig. Im Krankheitsfall bleibt leider weiterhin eine ärztliche Bescheinigung zur Prüfungsunfähigkeit Pflicht.